Das Zusammenleben in einer Seniorenwohngemeinschaft ist für viele ältere Menschen eine attraktive Vorstellung, wenn es um alternative Wohnformen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter geht. Man ist in guter Gesellschaft und genießt die Vorteile gegenseitiger Unterstützung, auch im Krankheits- oder Pflegefall. Welche Wohngemeinschaft für einen selbst infrage kommt, hängt dabei von der eigenen gesundheitlichen Verfassung und den Ansprüchen an Wohnumfeld und Gestaltungsspielräume ab. Hier geben wir Ihnen einige wichtige Informationen, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen sollen.

Es gibt nicht die eine, universelle Seniorenwohngemeinschaft für alle. Im Markt haben sich verschiedene Formen etabliert, die unterschiedliche Bedürfnisgruppen ansprechen. In der klassischen Seniorenwohngemeinschaft, die im Prinzip der Studenten-WG entspricht, hat jeder Bewohner sein eigenes Zimmer als Rückzugsort. Gemeinsame Aktivitäten finden in den gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Küche, Wohnraum, Hauswirtschaftsraum (sofern vorhanden) statt. Haushaltsführung und Tagesaktivitäten werden zusammen organisiert. Für Nutzung und Reinigung der Gemeinschaftsräume sind Regeln und Absprachen erforderlich, um ein reibungsloses Zusammenleben zu gewährleisten.

Seniorenwohngemeinschaften gibt es als privat organisierte oder trägergestützte Variante, die von Wohlfahrtsverbänden oder Pflegeeinrichtungen betrieben werden. In der privaten Betriebsform gründen aktive Senioren in Eigenregie eine Wohngemeinschaft, häufig in der Rechtsform eines Vereins, mieten entsprechende Räumlichkeiten an und treffen alle Entscheidungen selbst. Personen mit erhöhtem Versorgungsbedarf schließen sich speziellen, betreuten Wohngemeinschaften an, die den persönlichen Pflegebedarf abdecken können. Bei der trägergestützten Wohngemeinschaft sind die Bewohner den vom Betreiber vorgegebenen Regularien unterworfen, wie Zeit und Art der Tagesgestaltung und können nicht in allen Punkten mitentscheiden.

Mehr Privatsphäre bieten Senioren-Hausgemeinschaften. Hier lebt jeder Bewohner in seiner eigenen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, hat in der Regel mehr Platz zur Verfügung und ist in „seinem eigenen Reich“ unabhängiger als in der Wohngemeinschaft. Gemeinsame Aktivitäten finden in Gemeinschaftsräumen statt. Die Notwendigkeit zur ständigen Abstimmung über die Nutzung von Räumen wie Küche und Bad entfällt somit. Für Instandhaltung des Hauses und Nutzung der Gemeinschaftsräume/Gartenanlagen sind jedoch  Abstimmung und Kostenumlage zwingend erforderlich.

Für pflegebedürftige Personen, die lieber in einer Wohngemeinschaft leben möchten als in einem Pflegeheim, bieten sich betreute Senioren-Wohngemeinschaften an. Hier haben sich betreuungs-/oder pflegebedürftige Senioren*innen zusammengeschlossen, um gemeinsam und eigenverantwortlich geeigneten Wohnraum und bedarfsgerechte Dienstleistungen für die hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung/Versorgung zu organisieren. Den Bewohnern steht ein eigenes, barrierefreies Zimmer zur Verfügung und sie sind soweit wie möglich an den Alltagsaufgaben beteiligt. Der Wohnraum wird durch einen Mietvertrag beschafft und die Dienstleistungen sind durch individuelle oder als Auftraggebergemeinschaft geschlossene Vereinbarungen mit externen Anbietern wie ambulanten Pflegediensten, Essen-Lieferanten u.a. geregelt.

Betreiber von betreuten Wohngemeinschaften können ebenfalls Wohlfahrtsverbände oder Pflegedienste sein, die die Koordination übernehmen und ein Komplettpaket für die Dienstleistungen anbieten. Eine Sonderform der Pflege-Wohngemeinschaft ist die Demenz-Wohngemeinschaft. Die Alltagsgestaltung ist hier stark strukturiert auf die speziellen Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt und wird von erfahrenen Pflegekräften begleitet.

Grundlegende Voraussetzung für die Gründung und das Zusammenleben in einer Seniorenwohngemeinschaft ist, dass man gut miteinander auskommt, möglichst viele gemeinsame Interessen teilt und auch bereit ist, Kompromisse einzugehen. Denn ohne Konflikte und unterschiedliche Meinungen wird es wohl in keiner Gemeinschaft zugehen. Dies betrifft privat organisierte Wohngemeinschaften mehr als trägergestützte Gemeinschaften, wo etliche Entscheidungen wie bspw. die Auswahl der Mitbewohner durch den Betreiber getroffen werden. Wer sich für die Wohngemeinschaft entscheidet, muss auch bereit sein, sich aktiv einzubringen und Aufgaben zu übernehmen, die der Gemeinschaft dienen, z.B. Reinigungsarbeiten in den Gemeinschaftsräumen. Eigenbrötler haben hier keinen Platz und würden schnell als unsoziales Mitglied eingestuft werden. Voraussetzung für den Einzug in eine Pflege-Wohngemeinschaft kann darüber hinaus das Vorliegen eines Pflegegrades sein.

Generell kann man davon ausgehen, dass das Wohnen in einer Seniorenwohngemeinschaft kostengünstiger ist als in einer stationären Einrichtung des betreuten Wohnens, da sich durch die Verteilung von Kosten auf mehrere Bewohner für den Einzelnen Vorteile ergeben. Die wichtigsten Kostenpositionen sind:

(Anteilige) Mietkosten bzw. bei Kauf anteiliger Kaufpreis

(Anteilige) Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, etc.)

Kostenumlage für die Gemeinschaftsräume wie Wohnraum, Küche, Bad etc.

Kosten für Hausservice (Hausmeister, Gärtner, Haus-/Fensterreinigung u.a.)

Kosten für ambulante Betreuung und Pflege

Neben den Kosten kann man aber auch mit einigen öffentlichen Zuschüssen rechnen.

Wohngruppenzuschlag

Ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften werden von der Pflegeversicherung in besonderem Maße gefördert, wenn sie bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. So können Pflegebedürftige mit Bezug von Pflegegeld, ambulanten Pflegesachleistungen, Betreuungs- u. Entlastungsleistungen zusätzlich zu den sonstigen Leistungen einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.

Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag

Mindestens 3 und höchstens 12 Personen leben in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung

Mindestens drei Personen sind pflegebedürftig.

Ein Bewohner (Präsenzkraft) ist durch die Mitglieder der Wohngruppe fest beauftragt, organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten

Es findet keine Versorgung einschl. teilstationärer Pflege statt, die dem Leistungsumfang einer vollstationären Pflege weitgehend entspricht.

Anschubfinanzierung bei Neugründung einer Pflege-WG

Wer Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hat, kann bei Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung erhalten. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zu Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt.

Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei der Pflegekasse einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.000 Euro begrenzt, bei mehr als vier anspruchsberechtigten Antragstellerinnen und Antragstellern wird der Gesamtbetrag anteilig auf sie aufgeteilt. Diese Förderung steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu. Den Antrag auf Bewilligung dieser Mittel müssen die WG-Mitglieder innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen stellen. Die Bestimmungen zu den Einzelheiten und zur Verfahrensweise sind bei den Pflegekassen zu erfahren. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege)

Wohnungsanpassung

Für notwendige Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen, wie Türverbreiterungen, der barrierefreie Umbau des Badezimmers, fest installierte Rampen zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen. Damit soll die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglicht oder erleichtert werden bzw. eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt werden.

Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zugute. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege)

Ausführliche Informationen zu den Förderbedingungen für betreute Wohngruppen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit

Die Gründung einer Seniorenwohngemeinschaft ist keine Aufgabe, die man mal so eben „mit Links“ erledigen kann. Es braucht schon einige Vorarbeit und eine gute Planung für das erfolgreiche Gelingen. Hier die wichtigsten Punkte, die zu klären sind:

Mitbewohner
Sie sollten einen möglichst gleichen sozialen Hintergrund haben und gleich gelagerte Interessen. Denn das reduziert Reibungspunkte. Zu finden sind diese potentiellen Kandidaten z.B. über einen Aushang im Seniorentreff, Inserate in der örtlichen Zeitung, über Suchanfragen auf Immobilienbörsen. Kontakte können auch über den örtlichen Pflegestützpunkt hergestellt werden oder über ambulante Pflegedienste, die bereits Wohngemeinschaften betreuen.

Wohnungsobjekt
Kauf oder Miete eines geeigneten Objekts. Es sollte auf jeden Fall barrierefrei sein und so gelegen, dass alle wichtigen Versorgungsquellen und möglichst auch Ärzte in gut erreichbarer Nähe sind.

Bei Miete ist zu klären, wer den Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt (s.a. Punkt 6)

Bei Kauf einer Immobilie oder Neubau können die WG-Mitglieder während der Planungs- und Bauphase als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auftreten und nach Fertigstellung und Bezug eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gründen.

Rechtsform der WG
Die Gründung eines Vereins ist wegen ihrer einfachen Handhabung ein guter Einstieg und eine häufig praktizierte Form für eine Senioren-WG. Eine Kooperationsvereinbarung mit den Mitbewohnern klärt die Zusammenarbeit untereinander, Mitbestimmungsrechte, die Nutzung von Gemeinschaftsflächen und Entscheidungskompetenzen bei eventuellen Mitgliederwechseln. Zu den rechtlichen Aspekten sollten sich Interessenten vorab juristischen Rat einholen.

Regeln für das Zusammenleben
Wo viele Köche wirken, ist es notwendig, eine klare Aufgabenverteilung herzustellen und feste Zuständigkeiten festzulegen. Zum Beispiel für die Finanzverwaltung, die Einkaufsplanung, die Pflege der Gemeinschaftsräume und -anlagen, die Planung von Gemeinschaftsaktivitäten.

Aktionsplan Pflege
Was ist bei steigendem Pflegebedarf einzelner Bewohner zu tun? Diese Frage sollte schon in der Planungsphase einer Wohngemeinschaft geklärt werden und mit Adressen von ambulanten Pflegediensten vor Ort hinterlegt sein.

Bei einer Pflege-Wohngemeinschaft, bei der die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen verbunden ist, kommt das sog. Heimgesetz (Wohn- u. Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG) zum Tragen. Es regelt die vertraglichen Anforderungen zwischen Anbieter und Bewohner.

So müssen Verträge schriftlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein; Befristungen sind nur möglich, wenn sie den Interessen der Bewohner nicht widersprechen.

Es muss detailliert aufgeschlüsselt sein, welche Leistungen für welche Entgelte erbracht werden.

Die Entgelte müssen angemessen sein und eine Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs ist der Vertrag anzupassen.

Für den Bewohner besteht ein ordentliches und ein außerordentliches Kündigungsrecht, wohingegen das Kündigungsrecht des Anbieters eingeschränkt ist.

Im Streitfall ist der Anbieter verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz kommt nicht zum Tragen, wenn pflegebedürftige Bewohner selbst eine Immobilie angemietet haben und die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.

1. Der Mietvertrag
Für die Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten gibt es verschiedene Optionen:

Einer der Bewohner tritt als Hauptmieter auf und die weiteren Mitbewohner sind Untermieter. Dieser Regelung muss der Vermieter explizit zustimmen. Das Vertragsverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter sollte vertraglich fixiert sein.

Der Mietvertrag wird mit mehreren Hauptmietern vereinbart. Bei dieser Variante müssen sämtliche Entscheidungen gemeinschaftlich gefällt werden, zudem haftet jeder Hauptmieter gesamtschuldnerisch für alle anderen.

Die praktikabelste und wohl auch häufigste Form ist, dass jeder Bewohner einen Einzelmietvertrag für seinen Wohnraum mit dem Vermieter abschließt. Lediglich die Gemeinschaftsflächen werden an die Gruppe vermietet, die Kosten anteilsmäßig umgelegt.


2. Der Betreuungsvertrag

Im Zusammenhang mit dem Wohngruppenzuschlag durch die Pflegekasse ist der Einsatz einer Präsenzkraft vorgesehen, die die Bewohner einer Seniorenwohngemeinschaft tagsüber betreut und hilft, den Alltag zu organisieren, Beschäftigungsangebote zu machen und die Gemeinschaft im Haushalt zu unterstützen. Diese allgemeinen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen werden vertraglich festgelegt, wobei darauf zu achten ist, dass sie nicht zu umfangreich ausfallen. Denn entspricht die Versorgung einer stationären Pflege im Pflegeheim, entfällt der Wohngruppenzuschlag für die Gemeinschaft.


3. Pflegedienstvertrag

Pflegebedürftige Bewohner schließen mit einem ambulanten Pflegedienst in ihrer Nähe einen Pflegedienstvertrag ab, der die bedarfsgerechten Leistungen regelt. Ist ein Bewohner zusätzlich auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, muss jedoch noch ein separater Vertrag über die sogenannte Behandlungspflege abgeschlossen werden.